Arten der Spielersperre

Das OASIS-Spielersperrsystem sieht verschiedene Arten von Sperren vor, die dem Schutz von Spielerinnen und Spielern dienen. Diese unterscheiden sich in Bezug auf die Antragstellung, die Voraussetzungen und die Dauer.

Selbstsperre (Self-Exclusion)

1. Was ist eine Selbstsperre?

Eine Selbstsperre ist ein freiwilliger Antrag einer Person, sich selbst von der Teilnahme an Glücksspielen ausschließen zu lassen. Das primäre Ziel ist der Eigenschutz der spielenden Person vor den negativen Auswirkungen des eigenen, möglicherweise problematisch gewordenen Spielverhaltens und dessen finanziellen sowie sozialen Folgen.  

2. Voraussetzungen und Antragstellung

  • Wo beantragen? Ein Antrag auf Selbstsperre kann bei jedem Glücksspielanbieter, der an OASIS angeschlossen ist (z.B. Spielhallen, Online-Casinos), oder direkt bei der zentral zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium Darmstadt, gestellt werden.  
  • Benötigte Unterlagen: Für den Antrag sind in der Regel ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und eine gut lesbare Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (z.B. Personalausweis, Reisepass) erforderlich. Ein Führerschein ist hierfür in der Regel nicht ausreichend.  
  • Online-Antrag: Das Regierungspräsidium Darmstadt bietet die Möglichkeit, den Antrag auf Selbstsperre online einzureichen.  

3. Dauer und Mindestdauer

  • Die Mindestdauer für eine Selbstsperre beträgt gemäß § 8a Abs. 6 GlüStV 2021 in der Regel drei Monate, wenn von der grundsätzlichen Mindestdauer von einem Jahr abgewichen wird.  
  • Die FAQ des Regierungspräsidiums Darmstadt präzisieren: Die Mindestdauer einer Selbstsperre beträgt grundsätzlich ein Jahr. Davon abweichend kann eine individuelle Mindestdauer beantragt werden, diese darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.  
  • Es besteht die Möglichkeit, eine individuell längere Sperrdauer oder eine unbefristete Sperre zu beantragen. Eine unbefristete Selbstsperre hat jedoch ebenfalls eine Mindestdauer von einem Jahr, bevor eine Aufhebung beantragt werden kann.  

4. Formulare und Anleitungen

Die offiziellen Antragsformulare für die Selbstsperre, insbesondere das Formular des Regierungspräsidiums Darmstadt, finden Sie auf dessen Webseite und oft auch bei den Glücksspielanbietern. Achten Sie auf klare und verständliche Ausfüllhinweise.  

Fremdsperre (Third-Party Exclusion)

1. Was ist eine Fremdsperre?

Eine Fremdsperre ist die Sperrung einer Person vom Glücksspiel, die auf Antrag von Dritten veranlasst wird. Das primäre Ziel ist der Schutz von Personen, die aufgrund ihres Spielverhaltens eine Gefahr für sich oder ihre finanzielle Situation darstellen und sich möglicherweise selbst nicht mehr schützen können oder wollen.  

2. Gründe für eine Fremdsperre

Gemäß § 8a Abs. 1 Alt. 2 GlüStV 2021 können Fremdsperren veranlasst werden, wenn Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die spielende Person :  

  • spielsuchtgefährdet ist,
  • überschuldet ist,
  • finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
  • Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zum Einkommen oder Vermögen stehen.

3. Wer kann eine Fremdsperre beantragen?

  • Glücksspielanbieter: Basierend auf der Wahrnehmung ihres geschulten Personals (z.B. bei auffälligem Spielverhalten).  
  • Dritte Personen: Insbesondere aus dem nahen Umfeld des Spielers, wie Familienangehörige (Ehepartner, Eltern, Kinder), Lebenspartner, aber auch Therapeuten oder rechtliche Betreuer können unter Umständen antragsberechtigt sein.  

4. Antragstellung und erforderliche Nachweise

  • Wo beantragen? Der Antrag auf Fremdsperre kann, analog zur Selbstsperre, bei den Glücksspielanbietern oder direkt beim Regierungspräsidium Darmstadt gestellt werden.  
  • Erforderliche Nachweise: Für einen Antrag auf Fremdsperre sind zwingend glaubhafte Nachweise erforderlich, die den Sperrgrund belegen und untermauern. Beispiele hierfür sind:
    • Ärztliche oder therapeutische Gutachten, die eine Spielsucht diagnostizieren.  
    • Zeugenaussagen.  
    • Amtliche Dokumente wie Pfändungsbeschlüsse, Nachweise über eine Privatinsolvenz, Räumungsklagen.  
    • Private Dokumente wie Schuldscheine, Kreditkündigungen durch Banken oder wiederholte Mahnungen.  

5. Das Anhörungsverfahren für Betroffene (§ 8a Abs. 3 GlüStV 2021)

Vor der Eintragung einer Fremdsperre ist der betroffenen Person zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dieses Recht auf rechtliches Gehör ist ein fundamentaler Bestandteil des Verfahrens. Die Durchführung der Anhörung sowie die eventuell abgegebene Stellungnahme der betroffenen Person sind sorgfältig zu dokumentieren. Informationen zum konkreten Ablauf des Anhörungsverfahrens, insbesondere wenn der Antrag direkt beim RP Darmstadt gestellt wird, sind begrenzt. Ein Antragsformular eines Anbieters beschreibt, dass die betroffene Person zur Stellungnahme aufgefordert wird und alternativ selbst eine Selbstsperre beantragen kann, bevor der Anbieter über die Fremdsperre entscheidet. Es ist ratsam, sich bei Unklarheiten direkt an das RP Darmstadt zu wenden.  

6. Dauer und Mindestdauer

Die Mindestdauer einer Fremdsperre beträgt immer ein Jahr. Eine kürzere Dauer ist bei Fremdsperren nicht vorgesehen.  

7. Formulare und Anleitungen

Die offiziellen Antragsformulare für die Fremdsperre, insbesondere das Formular des Regierungspräsidiums Darmstadt, finden Sie auf dessen Webseite und oft auch bei den Glücksspielanbietern. Achten Sie auf detaillierte Erklärungen zu den erforderlichen Nachweisen.  

24-Stunden-Sperre (“Panik-Button”)

1. Funktionsweise und Auslösung

  • Die 24-Stunden-Sperre ist eine sofortige, kurzzeitige Selbstsperre für die Dauer von genau 24 Stunden.  
  • Sie wird vom Spieler selbst durch die Betätigung einer gut sichtbaren Schaltfläche (oft als “Panik-Button” bezeichnet) auf den Webseiten von Online-Glücksspielanbietern ausgelöst (§ 6i Abs. 3 GlüStV 2021).  
  • Für die Auslösung dieser Sperre ist kein gesonderter schriftlicher Antrag oder eine Identitätsverifikation notwendig.  
  • Die Sperre tritt unmittelbar nach Betätigung des Buttons und ohne weitere Rückfrage oder Bestätigung durch den Spieler in Kraft.  

2. Geltungsbereich und automatische Aufhebung

  • Die 24-Stunden-Sperre gilt deutschlandweit für alle an OASIS angeschlossenen Online-Angebote und wird auch an das OASIS-System übermittelt, um eine Umgehung bei anderen Anbietern während dieser 24 Stunden zu verhindern.  
  • Die Sperre endet automatisch nach exakt 24 Stunden, ohne dass ein Antrag auf Aufhebung erforderlich ist.  
  • Eine vorzeitige Aufhebung dieser 24-Stunden-Sperre ist gesetzlich nicht vorgesehen und in der Regel auch technisch nicht möglich.  

Der Panik-Button ist eine “Notbremse” für akute Situationen und kein Ersatz für eine längerfristige Selbst- oder Fremdsperre bei gravierenden Spielproblemen.  

Tabelle: Vergleich der Sperrarten

MerkmalSelbstsperreFremdsperre24-Stunden-Sperre (“Panik-Button”)
AntragsberechtigteSpieler selbst Glücksspielanbieter, Dritte (z.B. Angehörige) Spieler selbst (nur online)
AntragsgrundEigenschutz, problematisches Spielverhalten (kein Nachweis erforderlich) Spielsuchtgefährdung, Überschuldung, finanzielle Probleme, unverhältnismäßige Einsätze (Nachweise erforderlich) Akuter Wunsch nach sofortiger Spielpause (kein Nachweis erforderlich)
Erforderliche NachweiseAntragsformular, Ausweiskopie Antragsformular, Ausweiskopie (Antragsteller), glaubhafte Nachweise für Sperrgrund (bezogen auf zu sperrende Person) Keine (Auslösung per Klick)
Anhörung BetroffenerNicht zutreffend (freiwillig)Ja, zwingend vor Eintragung der Sperre Nicht zutreffend (sofortige Selbstsperre)
Mindestdauer3 Monate (wenn von 1 Jahr abgewichen wird, sonst 1 Jahr) 1 Jahr 24 Stunden
AufhebungSchriftlicher Antrag nach Ablauf der Mindestdauer beim RP Darmstadt; endet nicht automatisch Schriftlicher Antrag nach Ablauf der Mindestdauer (1 Jahr) beim RP Darmstadt; endet nicht automatisch Automatisch nach 24 Stunden
Zust. Stelle f. AntragRP Darmstadt, Glücksspielanbieter RP Darmstadt, Glücksspielanbieter Online-Glücksspielanbieter (Button auf Webseite)
Schutzfrist n. Aufhebung1 Woche nach Antragseingang bei Behörde 1 Monat nach Antragseingang bei Behörde Nicht zutreffend (automatische Aufhebung)